Öffentliche Kunstfreiheit

Fragen an den Rechtswissenschaftler Christoph Möllers – dt.

Vor wenigen Wochen erschien bei Suhrkamp das Buch „Öffentliche Kunstfreiheit“, verfasst von Christoph Möllers und Nils Weinberg. Möllers lehrt Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität und ist designierter Rektor des Wissenschaftskollegs zu Berlin. 

Schriftlich beantwortete er fünf Fragen, die wir ihm für diesen Newsletter gestellt hatten. Herzlichen Dank! 

Möllers hatte bereits 2022 im Auftrag der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ein Rechtsgutachten über „Grundrechtliche Grenzen und grundrechtliche Schutzgebote staatlicher Kulturförderung“ verfasst und war beteiligt am Abschlussbericht des Gremiums zur fachwissenschaftlichen Begleitung der documenta fifteen, der Anfang 2023 öffentlich vorgelegt wurde.

CC_: Sie unterscheiden in der „weitgehend etatisierten Kulturlandschaft“ Deutschlands zwischen staatlicher Verwaltung, privaten Künstler*innen und öffentlichen Kunstinstitutionen als „Intermediäre“. Wer ist in dieser Konstellation von der „Kunstfreiheit“, also dem Grundgesetz geschützt und wer nicht?

C.M.: Geschützt sind grundsätzlich alle, deren Aufgabe die inhaltlich künstlerische Arbeit ist, also die Künstler, die ausgestellt werden, die Kuratorinnen und die Programmplanerinnen. Im Einzelnen kann es schwierig sein, das abzugrenzen. Einmal können administrative und künstlerische Aufgaben in einer Person zusammenfallen (Museumsdirektorin darf, von der KF geschützt, Ausstellungen planen, aber nicht ihren Haushalt überziehen) und es gibt u.U. kunstimmanente Hierarchien: Dirigentin – Musiker oder Kuratorin – Künstler.

CC_: Sie beschreiben die Genese der deutschen Kulturlandschaft zwischen den radikaleren Konzepten einer französischen Verstaatlichung und der nordamerikanischen Privatisierung. „Die deutsche Tradition hat keine entsprechende revolutionäre Geschichte hervorgebracht. In ihr ist das feudale Korporationswesen in Kirche und Universitäten fortgeführt worden und hat sich gegenüber dem Staat ausdifferenziert.“ Daraus habe sich aber auch das Konzept der „Eigenrationalitäten“, eben der Kunstfreiheit entwickelt, das indes – anders als im Wissenschaftsbereich – kaum Strukturen klassischer Rechtsfähigkeit hervorbrachte. Worin unterscheiden sich Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in Deutschland? 

C.M.: Sie unterscheiden sich gar nicht so grundlegend. Das erkennt man an einer wichtigen Übergangsinstitution, der Kunstakademie, die wie eine Uni gebaut ist, doch der KF unterfällt. Der Unterschied liegt darin, dass die Wissenschaft zumeist in der Form der Universität organisiert ist. Die ist Kämpfe mit der Obrigkeit seit langem gewohnt und kennt Formen der Selbstverwaltung. Bei Museen, Theatern etc. fehlt beides. Sie sind staatsnäher, intern hierarchischer und vielfältiger. Die Praxis, sich als öffentliche Institution auf ein Grundrecht zu berufen, haben sie nicht eingeübt.

CC_: Sie analysieren, dass gerade die Position der „Intermediäre“ sehr fragil ist, sie sich nur selten rechtlichen Auseinandersetzungen widmen können und folgern daraus: Ob sich der Grundrechtsschutz hier entfalte, hänge „vom Selbstbewusstsein der Kulturinstitutionen ab, die, politisch unter Druck gesetzt, bereit sein müssen, sich auch mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.“ Es gibt offenbar keine Strukturen, die in diesem intransparenten Betrieb rechtliche Klarheit oder Neustrukturierung einfordern könnten. Braucht es ein Handbuch über den Grundrechtsschutz von Institutionen und ihren Akteuren? Welche systemischen Forderungen könnten sich aus Ihrer Analyse für den Kulturbetrieb ergeben?

C.M.: Eine Art kleines Handbuch haben Nils Weinberg und ich ja versucht zu schreiben. Wichtiger erscheint es, dass sich der Kunstbetrieb selbst organisiert und eine Stelle schafft, in der es einen Austausch über politische Einflussversuche und über Strategien, dagegen vorzugehen gibt. Kunstfreiheit zu praktizieren bedeutet erst einmal, seine Rechte zu kennen und sich auf die im Konfliktfall zu berufen und erst am Ende auch mal zu klagen.

CC_: Wenn man das „Archiv of Silence“, also das Archiv abgesetzter Veranstaltungen, ausgeladener Referenten, nicht realisierter Ausstellungen der letzten zweieinhalb Jahre anschaut, möchte man meinen, dass – oft in vorauseilendem Gehorsam – eher die Meinungs- als die Kunstfreiheit angegriffen wurde. Überschneiden sich diese beiden Grundrechte? 

C.M.: Sie überschneiden sich, soweit es um Äußerungen Privater geht, deren Kommunikation, sei es als Meinung, sei es als Kunst, geschützt ist. In diesem Gebiet bedarf es keiner gesonderten Kunstfreiheit. Im Gebiet der öffentlichen Institutionen ist das anders, hier geben nur Kunst- und Wissenschaftsfreiheit den Institutionen Schutz.

CC_: Sie haben viele Seiten Ihres Buchs aktuellen staatlichen Überlegungen gewidmet, kunstfremde Kriterien in der Kunstförderung (Antisemitismus-Klauseln) einzuführen und mahnen, dass dieser „allgemeine Trend, staatliche Fördermaßnahmen an weitere politische Ziele zu binden“ perspektivisch einen „Paradigmenwechsel“, nämlich das Aushebeln eines Vertrauens des Staates, der demokratischen Mehrheit in die geförderten Institutionen und Personen bedeuten würde. Wie kann dieses Vertrauen gerettet werden, wenn demokratische Mehrheiten bald möglicherweise von der AfD gestellt werden?

C.M. Gegen politische Mehrheiten hilft kein Recht, sondern nur politische Überzeugungsarbeit. Davor muss man daran erinnern, dass der politische Prozess sich auch selbst überfordert (und im Bereich der Kunst auch oft selbst lächerlich macht), wenn er in solche Praktiken hineinpfuscht.

Erschienen auf: criticalcommunication.network, Newsletter 02 – Juli 2026

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